ADSp Haftung

Die ADSp („Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen“) sind kein Gesetz. Vielmehr handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Damit gelten die ADSp nicht automatisch. Sie müssen zum Vertragsbestandteil des jeweiligen Vertrages gemacht werden.

Dies kann etwa in der Weise geschehen, dass der Spediteur auf seinen Geschäftspapieren und Formularen darauf hinweist, dass „jeweils die ADSp neuster Fassung“ gelten.

Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions- Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Geschäfte betreffen.

Dieser weite Anwendungsbereich findet einige Einschränkungen, etwa in Ziffer 2.3 und Ziffer 2.3 ADSp. Letztere Klausel stellt klar, dass die ADSp auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern anwendbar sind.

Die ADSp Haftung richtet sich maßgeblich nach der zentralen Haftungsnorm, Ziffer 22 ADSp:

Soweit der Spediteur reine speditionelle Tätigkeit ausführt, wenn er also nur den Abschluss von Verträgen schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten („Haftung für Auswahlverschulden).

Zumeist geht seine Tätigkeit jedoch über solche rein speditionellen Verpflichtungen heraus – oder, der Spediteur hat für die Kosten einer Beförderung einen bestimmten Betrag vereinbart („Fixkostenspedition“). In letzterem Fall haftet der Spediteur gleich einem Frachtführer.

Wie etwa das HGB oder die CMR sehen auch die ADSp Haftungsbegrenzungen vor.

Bei Güterschäden ist die Haftung (soweit kein Fall „verfügter Lagerung“, Ziffer 24 ADSp, vorliegt) gemäß Ziffer 23.1.1 auf 5,-- EUR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung begrenzt.

Ist der Schaden während eines Transportes mit einem Beförderungsmittel eingetreten, ist der hier jeweils gesetzlich festgelegte Haftungshöchstbetrag einschlägig. Es gelten also, je nach Art der Beförderung, etwa die Haftungshöchstbeträge des HGB, der CMR, des MÜ etc.

Auch die ADSp kennen einen Wegfall der Haftungsbegrenzungen im Falle von „qualifiziertem Verschulden“ (Vorsatz und Fahrlässigkeit des Spediteurs), Ziffer 27 ADSp.

In diesem Fall ist der Spediteur nicht selten von massiven Schadensersatzansprüchen bedroht.

Im Schadensfall gilt es daher, alle Möglichkeiten, die zu einer Entlastung beitragen, zu erkennen und dem Anspruchsteller entgegenzuhalten.

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