Maklerrecht

International und national tätige Versicherungsmakler gehören zu unseren jahrzehntelang betreuten Stammmandanten. In Anbetracht der mit Inkrafttreten des Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (VersVermG) mit Änderung der GewO und VVG und VAG Anfang 2007 umgesetzten EU- Vermittlerrichtlinie ergeben sich veränderte Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Versicherungsmaklern und -agenten die auch heute noch von Bedeutung sind.

Hier geben wir Hilfestellungen bei der Bewältigung der Vorgaben und klären, bevor es zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen kommen kann.
Herauszuheben wäre dazu die anlassbedingte Beratungs-/ und Dokumentationsverpflichtung, die bei vermeintlichen Innanspruchnahmen durch Kunden an den Makler erhebliche Anforderungen stellt. Hier bleibt es bei der „best Advice“ Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und Abgrenzungsfragen bei der Inanspruchnahme der Pflichthaftpflichtversicherung der Makler.

Häufig sind wir damit betraut, Maklerhonorare bei Firmen geltend zu machen, die die gesetzlichen Möglichkeiten von individuellen Courtagevereinbarungen genutzt haben, aber gerade beim Maklerwechsel nicht mehr bereit sind, die geschuldeten Honorare auszugleichen.

Wir übernehmen seit Jahren die Vertragsgestaltung von Vereinbarungen für Versicherungsmaklerverträge, Agenturverträge für Assekuradeure und Nettoisierungsvereinbarungen sowie damit zusammenhängenden Formularen tätig. Entsprechende Inkassotätigkeiten und die prozessuale Durchsetzung entsprechender vertraglicher Ansprüche verstehen sich.

Auch beim Abschluss von gänzlich anderen Maklerverträgen für Endverbraucher, zum Beispiel beim Wohnungskauf oder der Wohnungsvermittlung ergeben sich immer wieder Probleme, die besser vor dem Abschluss der Verträge analysiert und gelöst werden sollten.