Vertraulichkeit, Datenschutz und Privatspähre sind unverzichtbare Werte

Allgemein gültige Muster für Verschwiegenheitserklärungen werden Ihren individuellen Bedürfnissen häufig nicht gerecht. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, wo einige Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten liegen.

1.    Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für personenbezogene Daten und Schutz von anderen Daten

Im Zeitalter der weltweiten Vernetzung und ständig steigender technischen Möglichkeiten Daten zu speichern, sind die Gefahren groß, dass wichtige Informationen ungefiltert an die Öffentlichkeit gelangen („das Internet vergisst nichts“) oder gar an Dritte, die Daten für ihre eigenen Zwecke einsetzen und damit Personen und Firmen Schaden zufügen. Um den Rechnung zu tragen hat die seit 2019 scharf geschaltete Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhebliche Schutzmechanismen vorgesehen, Aufklärungsverpflichtungen und bei Verletzung der gesetzlichen Vorgaben sehr hohe Strafen, die auch Abschreckungs-charakter haben.

Das steigende Interesse des Staates und der Wirtschaft, Daten für eigene Zwecke zu verwenden, führt dazu, dass das in Deutschland bestehende Grundrecht, dass jeder selbst entscheiden kann, an wen die Person welche persönlichen Daten bekannt gibt, konsequenten Schutz benötigt.

Da nicht personenbezogene, insbesondere geschäftliche Daten und (Geschäfts-) Geheimnisse durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und andere rechtliche Regelungen wie Wettbewerbsrecht etc. gar nicht oder nur unzureichend geschützt sind, ist es erforderlich, bei der Offenlegung solcher Daten konkrete Vereinbarungen über deren Schutz zu treffen.

2.    Vertraulichkeitsvereinbarungen/Datenschutz

In Unternehmen, die Verpflichtungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder beruflichen Schweigepflichten unterliegen, ist es zwingend erforderlich, dass Mitarbeiter, die mit solchen Daten arbeiten, sich über die Verpflichtung zum Datenschutz im Klaren sind (Aufklärungsverpflichtung => Merkblatt Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung) und sich schriftlich verpflichten, Datenschutz zu gewährleisten.

Maßgeschneiderte Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern berücksichtigen das.

Zunehmend wird in solchen Vertraulichkeitsvereinbarungen aber über personenbezogene Daten hinaus versucht, Geschäfts- /und Betriebsgeheimnisse oder Kundendaten durch erweiterte Vertraulichkeitsvereinbarungen zu schützen.

3.    Datenschutzprinzipien (Erklärung von Montreux, Intern. Datenschutzkonferenz 2005)

Datenschutzprinzipien zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sind:

Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten. Prinzip der Richtigkeit, Zweckgebundenheit, Verhältnismäßigkeit, Transparenz, individuelle Mitsprache und namentliche Garantie des Zugriffrechts, der Nichtdiskriminierung, Sicherheit, Prinzip der Haftung und einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen, Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitenden Datenverkehr

4.    Welche Vertraulichkeitsvereinbarungen können von Bedeutung sein?

4.1.Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern in Unternehmen

Dadurch werden Mitarbeiter und Führungskräfte über den Datenschutz gem. DSGVO und BDSG aufgeklärt, Ihnen werden Rechte und Pflichten gegenüber Betroffenen und dem Arbeitgeber verdeutlicht und diese werden angehalten, mit Daten sorgfältig umzugehen.

Solche Vertraulichkeitsvereinbarungen entsprechen zumeist den gesetzlichen Anforderungen und sorgen dafür, dass der Umgang mit Daten und deren Schutz durch Mitarbeiter bewusst erfolgt und Verstöße im Vorfeld vermieden werden oder bei der Verletzung der Vereinbarungen arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich sind.

4.2.Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Vertragspartnern

Besondere individuelle Vertraulichkeits-/ und Geheimhaltungsvereinbarungen für spezielle Projekte heben die Bedeutung besonderer Daten hervor und sorgen dafür, dass sorgfältiger mit solchen Daten umgegangen wird.

Vertragstrafen ergänzen solche teilweise recht umfangreichen Regelungen und sorgen dafür, dass der Datenschutz in der Regel ernst genommen wird.

Es empfiehlt sich, eigene geeignete Vereinbarungen vorzuhalten und von Dritten vorgelegte Vereinbarungen sorgfältig auf deren Umsetzbarkeit und rechtliche Konsequenzen zu prüfen.

4.3.Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Dienstleistern

Ein durchgehender Schutz von Daten und Geheimnissen muß vor allem auch durch Vereinbarungen beim Einsatz von Dienstleistern gewährleistet sein, die aufgrund Ihrer Tätigkeit Einblick in vertrauliche Informationen erhalten.

Wird das konsequent umgesetzt, kann das ein wichtiges Argument für neue Aufträge sein, denn vielen Auftraggebern ist noch nicht bewußt, wie groß der Schaden bei einer Veruntreuung von Daten wirklich werden kann.

5.    Schäden /Haftung

Es gibt eine Vielzahl von Schäden die entstehen können. Die Schwierigkeit Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, liegt vor allem darin, wie die Schadenshöhe konkret bewiesen werden kann. In der Regel wird es um reine Vermögensschäden gehen, wie Verlust der Kundenbeziehung, Imageschaden, Verlust von Marktpositionen etc.. Alleine der Verlust eines Großkunden oder die Kosten, die eine ausgelöste Pressekampagne mit Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen können, können normalerweise auftretende Haftpflichtschäden um ein Vielfaches übersteigen.

Bei Verstoß gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen wird gehaftet. Neben den gesetzlichen Regelungen spielen die konkreten Vereinbarungen in den Vertraulichkeitsvereinbarungen eine große Rolle.

Es darf also nicht mehr versprochen werden, als tatsächlich gewährleistet werden kann.

6.    Vertraulichkeitsvereinbarungen sind in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Da Vertraulichkeitsvereinbarungen in der Regel von einer Vertragspartei einseitig vorformuliert sind, sind auf diese die gesetzlichen Bestimmungen über AGB anzuwenden.

Da die Gerichte solche AGB für unwirksam erklären können, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten werden, kann nicht alles, was man sich einseitig wünschen würde, vereinbart werden. Hier ist Fingerspitzengefühl und eine Kenntnis der Rechtsprechung gefragt.

7.    Was können wir für Sie Tun?

Weitere Informationen und Fragen klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.