Speditionsvertrag Speditionsaufträge
Die gesetzliche Grundlage findet der Speditionsvertrag im Handelsgesetzbuch, in den Paragraphen 453 fortfolgende.
Hiernach wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung eines Gutes zu „besorgen".
Insbesondere bestimmt er das Beförderungsmittel und den Beförderungsweg, wählt die ausführenden Unternehmer aus, denen er entsprechende Aufträge erteilt, die er mit den nötigen Informationen versorgt und denen er Weisungen erteilt.
Der Speditionsvertrag zwischen den Spediteur und dem Auftraggeber, dem Versender, bedarf keiner Form. Oft wird kommt er daher auch mündlich („auf Zuruf") zustande.
Zwar erlaubt es die Formfreiheit den Vertragsparteien, unbürokratisch vorzugehen — dennoch sollte der Spediteur, aber auch der Versender, immer an einen möglichen Haftungsprozess denken.
Hier sind, wie bei jedem Schadensersatzprozess, schriftliche Vereinbarungen vor Vorteil.
Der Spediteur ist daher gut beraten, wenn er seinem Kunden etwa nach mündlicher Beauftragung eine schriftliche Auftragsbestätigung hinterher schickt.
Dies erlaubt es dem Spediteur, Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil zu machen. Auch wird üblicherweise die Geltung der ADSp („Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen") vereinbart, nach denen sich dann die Rechte und Pflichten des Spediteurs richten.
Abstand sollte von vorgefertigten Musterformularen genommen werden, die im Internet zumeist gegen eine verhältnismäßig geringe Gebühr erworben werden können.
Diese Musterverträge sind nicht auf die speziellen Bedürfnisse und an das Leistungsprofil des jeweiligen Verwenders zugeschnitten — sie werden damit auch nicht den speziellen Haftungsrisiken Ihres Unternehmens gerecht!
Die Konsequenz: Nachteile im Haftungsprozess, die bis zum vollständigen Unterliegen führen können.
Gerne sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung von Muster-Speditionsverträgen behilflich. Aus langjähriger Erfahrung erkennen wir Ihre speziellen Bedürfnisse und sichern Sie bestmöglich ab.
Was können wir für Sie tun?
