Die CMR („Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-güterverkehr“) regelt die entgeltliche Beförderung von Gütern mit Straßenfahrzeugen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens ein Staat CMR Vertragsstaat ist.
Sie gilt für Frachtführer, aber gemäß § 459 Handelsgesetzbuch (HGB) auch für Spediteure, die für die Kosten der Beförderung einen bestimmten Betrag vereinbart haben („Fixkostenspedition“).
Die Haftungsregeln der CMR sind zwingend, Artikel 41 CMR, und können weder durch Vertrag, noch durch AGB verändert werden. Besondere Ausnahmen hiervon sehen die Artikel 24 CMR („Wertdeklaration“) und Art. 26 CMR (Interessedeklaration) vor.
Der Frachtführer haftet nach dem strengsten denkbaren rechtlichen Maßstab, nämlich verschuldensunabhängig für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung („Obhutshaftung“). Auf der anderen Seite ist seine Haftung grundsätzlich begrenzt. Zudem existieren zahlreiche Haftungsausschlussgründe.
Einwände, die zu einem völligen Ausschluss der Haftung führen können, finden sich etwa in Artikel 17 Ziffer 4 CMR.
Die grundsätzliche Haftungsbegrenzung des Frachtführers der Höhe nach für das Transportgut ist in Artikel 23 Ziffer 3 CMR geregelt: Im Güterschadensfall beschränkt sich seine Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm (das entspricht etwas mehr als 10,– EUR pro Kilogramm (per 10.04.2020 1 SZR = 1,25821 €). Die Sonder-ziehungsrechte werden fortlaufend aktualisiert und deren Werte jeweils aktuell vom International Monetary Fund (IMF) veröffentlicht.
Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht absolut: Hat der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes nach jeweils einschlägigem Recht massgebliches Verschulden verursacht, so haftet er unbeschränkt („Haftung nach qualifiziertem Verschulden“), Artikel 29 CMR, wobei der Haftungsausfüllungstatbestand über das jeweils anwendbare nationale Recht beurteilt wird.
Die Frage des qualifizierten Verschuldens und der Frage des ergänzend anwendbaren nationalen Rechts spielt in vielen Haftungsprozessen die entscheidende Rolle. Mit ihr hängen nicht bloß tatsächliche Fragen („Ursache des Schadens“) oder Beweislastfragen (etwa die „sekundäre Darlegungslast“) zusammen – auch die Verjährung möglicher Ansprüche gegen den Frachtführer tritt erheblich später ein (drei Jahre anstatt der regelmäßigen CMR Verjährung von einem Jahr).
Je nach Transportgut kann die unbegrenzte Haftung Beträge erreichen, die in keinem Verhältnis zu der in der Regel knapp kalkulierten Fracht stehen.
Für den Frachtführer gilt es daher, alle Möglichkeiten, die zu einer Entlastung beitragen, zu erkennen und dem Anspruchsteller entgegenzuhalten.
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