Das neue Transportrecht gem. den §§ 407 ff. HGB trat am 01.07.1998 in Kraft. Einzelne Vorschriften des Landfrachtrechts dieses an die gesetzlichen Regelungen der CMR für grenzüberschreitende nationale Straßengütertransporte grundsätzlich angelehnten Transport-rechts wurden im Rahmen der Reformierung des neuen Seehandelsrecht ab 1. Juli 2013 mit dem Ziel, das Recht grundsätzlich zu straffen und modernisieren, ange-passt. Seitdem erfolgt durch die Rechtsprechung mit einer Vielzahl grundlegender Ent-scheidungen eine Fallorientierte intensivierte Auslegung der gesetzlichen Regelungen.
So wurde die Absenderpflicht näher konkretisiert, die gewichtsbezogene Haftungsbe-schränkung des Absenders bei unrichtigen Angaben aufgehoben und korrigiert, dass bei zulässigen Haftungsvereinbarungen eine drucktechnische Hervorhebung der Abweichung vorgeschrieben ist.
Für Haftbarhaltungen reicht in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung zukünftig seit Juli 2013 wieder Textform (z.B. E-Mail) aus. Zugleich ist der elektronische Fracht-brief dem Frachtpapier gleichgestellt.
Es gibt natürlich viel mehr Änderungen, z.B. wurde im Seerecht auch der Haftungsaus-schluß für Feuer korrigiert, was sich auch bei Huckepacktransporten im grenzüberschrei-tenden Güterkraftverkehr auf der Straße im Falle eines Falles positiv auswirken kann.